Grundsätzlich werden durch Öle, Fette, Gifte und ätzende Stoffe verunreinigte Materialien, teer-
bzw. pechhaltiger Ausbausphalt, sowie alle Stoffe, die Gefahren für das Grundwasser und die
Umgebung hervorrufen, nicht angenommen.
Bereits abgekippte verbotene Materialien hat der Verursacher (Anlieferer) zu beseitigen oder werden
auf seine Kosten beseitigt.
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