Zulässige Bebauung nach § 6 BauNVO:
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank - und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetrieb
Nicht zulässige Bebauung:
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3Nr. 2
Grundstücksgrößen: EFH/MFH ab 435 m²
Gewerbe ab 1.000 m²
Gebäude: Geschossflächenzahl GFZ 1,2
EFH/MFH bis 2- Geschossig (zweite Vollgeschoß als Dachgeschoß),
mit Keller
Gewerbe bis 3- Geschossig (dritte Vollgeschoß als Dachgeschoß), mit Keller
Grundflächenzahl GRZ 0,4 / 0,6
Max. Firsthöhe: 44,49 m ü. NN
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